Freunde und Förderer Pfarrheim Heilig Kreuz e.V.
Satzung
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer Pfarrheim Heilig Kreuz“ und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 2 Förderzweck
Zweck des Vereins ist, durch die Übernahme der Trägerschaft die ideelle und finanzielle Förderung des Pfarrheims Heilig Kreuz, Kapuzinerstr. 7, in Köln-Weidenpesch zu gewährleisten. Die Trägerschaft umfasst die Verwaltung, den Betrieb und die Erhaltung des Pfarrheims. Zu diesem Zweck wird der Förderverein mit der Katholischen Pfarrgemeinde Heilig Kreuz einen Vertrag über die Anmietung des Pfarrheims abschließen.
- Die erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie aus den Erlösen durch Vermietung der Räumlichkeiten erbracht.
- Das Vereinsziel ist, den Menschen im Stadtteil Gelegenheit zu sozialen, kulturellen und politischen Austausch zu geben und damit die Verbesserung der Lebensqualität zu erreichen.
- 3 Steuerliche Zweckbindung
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke i. S. des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Förderung, spätere Nutzung und Erhaltung der Gebäude des Pfarrheims Heilig Kreuz verwirklicht.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3) Die Einzelmitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Katholische Pfarrgemeinde Heilig Kreuz in Köln-Weidenpesch bzw. an deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.
2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres.
3) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Höhe von mindestens eines vollen Jahresbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4) Der Ausschluss erfolgt wegen grober Verletzung von Interessen des Vereins durch Beschluss des Vorstands. Dem Mitglied steht hiergegen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, es sei denn der Vorstand ordnet den sofortigen Ausschluss mit ausführlicher, schriftlicher Begründung gesondert an.
6 Mitgliedsbeitrag
1) Die Mitglieder leisten eigene Beiträge zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
2) Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt das Mitglied. Der Mindest-Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Fälligkeit sowie die Änderung des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 8 Vorstand
1) Die Mitglieder des Vorstands sind. der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, ein Kassenwart und ein Schriftführer, zwei Beisitzer sowie ein Vertreter des Kirchenvorstandes, der nicht stimmberechtigt ist.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende soll nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln; die Verhinderung ist Dritten gegenüber nicht nachzuweisen. Bei Rechtsgeschäften über 2.000,00 € ist die mehrheitliche Zustimmung des gesamten Vorstands erforderlich.
- 9 Aufgabe des Vorstands
1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Insbesondere obliegt dem Vorstand:
- a) die Führung der laufenden Geschäfte
- b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnungen hierfür
- c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- d) Erstellung des Jahresberichts und Vorlage desselben an die Mitgliederversammlung
2) Die Aufgaben der weiteren Mitglieder des Vorstands sind:
Der Kassierer führt die laufenden Geschäfte der Vermögensverwaltung.
Er erstellt den Kassenbericht und legt den Bericht der Mitgliederversammlung vor.
Der Schriftführer führt Protokoll in den Sitzungen. Der Vorstand kann ihm weitere Aufgaben übertragen.
Der Ausschluss von Mitgliedern obliegt dem Vorstand.
Beisitzern kann durch den Vorstand ein Spezialgebiet zur Betreuung übertragen werden.
- 10 Amtsdauer des Vorstands
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt dann ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstands.
3) Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines anderen im Amt.
4) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- 11 Beschlussfassung des Vorstands
1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, hat die Vorstandssitzungen mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % + 1 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind.
Ein Vorstandsbeschluss kann in Ausnahmefällen auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden. Zur Sitzung soll eine Niederschrift verfasst werden.
- 12 Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimme und Rederecht.
2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme des Jahresberichts
- b) Entgegennahme des Rechnungsberichts
- c) Entlastung des Vorstands
- d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
sowie Beschlussfassung über den Mitgliederausschluss im Fall der Berufung.
- g) Entgegennahme des Kassenprüfberichts
- h) Sonstige Anträge von Mitgliedern.
3) Die Mitgliederversammlung hat ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie dürfen in alle Unterlagen Einsicht nehmen. Der Vorstand hat ihre Arbeit zu unterstützen und Nachfragen zu beantworten. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Führung der Kasse jährlich, bestätigen das Ergebnis der Prüfung schriftlich und berichten an die Mitgliederversammlung. Sie geben einen Vorschlag zur Entlastung ab.
- 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Jedes Mitglied kann spätestens 2 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über die Änderung der Tagesordnung ist abzustimmen.
3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat diese einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/4 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Ladung soll gemäß § 13 Abs. 2 erfolgen.
- 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die hierzu dienenden Diskussionen einem Wahlleiter übertragen.
Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
2) Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch einfaches Handzeichen.
4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins sowie zur Änderung des Vereinzwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5) Wahlen sind, sofern ein Mitglied dies verlangt, schriftlich und geheim durchzuführen. Erreicht von mehreren Kandidaten keiner die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den verbleibenden beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit, so entscheidet das Los.
- 15 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit den in dieser Satzung festgelegten Erfordernissen beschlossen werden.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3) Im Fall der Auflösung oder des Wegfalls des gemeinnützigen Zwecks wird das Vermögen entsprechend den Regelungen dieser Satzung verwendet.
- 16 Inkraftsetzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 5. September 2006 errichtet.